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Verstoß: Unerlaubte Nutzung und Weitergabe von Arbeitnehmerfotos

  • Beschreibung
    Veröffentlichung von Mitarbeiterfoto auf Facebook ohne Einwilligung der Arbeitnehmerin
  • Aktenzeichen
    ArbG Lübeck, Beschluss vom 20.06.2019 – 1 Ca 538/19
  • Kategorie(n)
    Arbeitnehmer
  • Betrag
    1000 €

Tenor

Dem Antragsteller wird auf seinen Antrag vom 20.03.2019 hin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … für die beabsichtigte Klage gem. Klagentwurf vom 20.03.2019 begrenzt hinsichtlich der Höhe des begehrten Schadensersatzes auf einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR bewilligt.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gerichtet auf Zahlung von Schmerzensgeld unter Berufung auf eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Antragsgegnerin.

Der Antragsteller war vom 15.06.2018 bis zum 09.10.2018 in einer durch die Antragsgegnerin betriebenen Pflegeeinrichtung tätig. Mitte August erteilte der Antragssteller der Antragsgegnerin schriftlich seine Zustimmung für einen Aushang mit einem aus den Bewerbungsunterlagen entnommenen Bild mit dem Untertitel „…“ (Anlage AG 3). Am 12.08.2018 veröffentlichte die Antragsgegnerin auf ihrer Facebook-Seite einen dem Aushang identischen Post (vgl. Screenshot Anl. K 2). Mit E-Mail vom 16.09.2018 (Anl. K 3) schrieb der Antragsteller an den damaligen Geschäftsführer der Antragsgegnerin:

„Sollte ich den Arbeitsvertrag bis Mittwoch nicht per Mail erhalten haben, so darf ich Sie bitten, mein Foto von der Website mit der Bezeichnung Pflegedienstleitung zu nehmen auch die Patienten bis Freitag, den 21.09.2018 darüber in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen Irrtum handelt oder was auch immer sie angeben wollen.
Ich möchte nicht, dass in der Öffentlichkeit mit meiner Person in irgend einer Weise geworben wird, die nicht den Tatsachen entspricht.“

Der Aufforderung zur Löschung des Bildes auf der Homepage kam die Antragsgegnerin binnen der in der E-Mail gesetzten Frist nach. Am 24.10.2018 befand sich das Bild des Antragstellers noch auf der Facebook-Seite der Antragsgegnerin. Auf anwaltliche Aufforderung mit Schreiben vom 28.10.2018 entfernte die Antragsgegnerin das Bild auf der Facebook-Seite nebst Namen. Auf die zugleich geltend gemachte Schadensersatzforderung reagierte die Antragsgegnerin nicht.

Der Antragssteller hat vorgetragen:

Sein Anspruch auf Schmerzensgeld folge aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Die Antragsgegnerin sei Verantwortliche für die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Durch die vorsätzliche Veröffentlichung seines Bildes nebst Namen auf ihrer Facebook-Seite habe die Antragsgegnerin in unrechtmäßiger Weise seine personenbezogenen Daten verarbeitet. Er habe in die Nutzung des Bildes und seines Namens nicht eingewilligt, insbesondere nicht schriftlich, wie es § 26 BDSG fordere und insbesondere auch nicht für eine Verbreitung des Bildes über Facebook. Informationen über die Datenverarbeitung und Widerrufsmöglichkeiten seien ihm nicht mitgeteilt worden. Selbst wenn von einer rechtswirksamen Einwilligung ausgegangen werden könnte, habe er diese mit E-Mail vom 16.09.2018 widerrufen, ohne dass die Antragsgegnerin sein Bild mit Namenszeile unverzüglich gelöscht hätte. Die Verarbeitung des Bildes habe auch nicht der Durchführung des Arbeitsverhältnisses oder sonstigen berechtigten Interessen der Antragsgegnerin gedient.

Bei der Bemessung der Schadenshöhe sei zu berücksichtigen, dass ein vollständiger Ersatz des erlittenen Schadens und eine wirklich abschreckende Wirkung von der zuerkannten Schadenssumme ausgehen müsse. Durch die Verbreitung auf der Facebook-Seite sei die Reichweite der Datenverbreitung erheblich höher, als bei der Veröffentlichung des Bildes auf der Homepage der Antragsgegnerin. Zudem hätte er, der Antragssteller, niemals das unvorteilhafte Bild aus den Bewerbungsunterlagen für repräsentative Zwecke ausgesucht. Aufgrund der – unzutreffenden – Untertitelung des Bildes mit „Pflegedienstleitung“ habe die Gefahr bestanden, dass er für die bei der Antragsgegnerin im pflegerischen Bereich bestehenden Missstände mit verantwortlich gemacht werde. Angemessen sei demnach eine Geldentschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden in Höhe von nicht weniger als 3.500,00 EUR.

Die Antragsgegnerin hat erwidert:

Hätte der Antragssteller auch die Löschung des Facebook-Posts begehrt, wäre sie diesem Begehren ebenfalls umgehend nachgekommen. Durch das „Absinken“ ehemals aktueller Posts in der „Timeline“ der Abonnenten könne nicht von einer weiten Verbreitung des Bildes ausgegangen werden.

Mündlich habe der Antragssteller auch seine Einwilligung zur Veröffentlichung des Facebook-Posts erteilt.

Der Facebook-Post diene der Wahrnehmung berechtigter Interessen. Als Zusatz zu seinem Arbeitsvertrag habe der Antragssteller auch eine Datenschutzerklärung unterschrieben, die ihr, der Antragsgegnerin, dies erlaube. Mittels des Facebook-Posts sei das neue Führungsteam der Einrichtung als Ansprechpartner vorgestellt worden.

Die Höhe der begehrten Entschädigungszahlung sei überzogen.

Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag zu Ziff. 2 aus dem Klagentwurf vom 20.03.2019 hat der Antragsteller zurückgenommen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Verfahrenstandes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist teilweise begründet. Die auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers bezogenen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen ebenso vor, wie die Voraussetzungen der Beiordnung gem. § 121 Abs. 2 ZPO. Für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bestehen jedoch nur teilweise hinreichende Aussichten auf Erfolg i.S.d. § 114 Abs. 1 ZPO. Zwar ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens dem Grunde nach besteht (hierzu 1.). Hinsichtlich der Höhe der begehrten Entschädigung fehlen jedoch hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung, soweit der begehrte Zahlbetrag 1.000,00 EUR übersteigt (hierzu 2.).

1. Es ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens dem Grunde nach besteht.

a) Nach § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten liegen nur dann vor, wenn der Rechtsstandpunkt eines Antragsstellers aufgrund seiner Sachdarstellung sowie der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar gehalten werden kann (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage, § 114, Rn. 19). Aufgrund summarischer Prüfung muss zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird. Das setzt „hinreichende“ Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit voraus. „Gewiss“ muss dieser Ausgang allerdings nicht sein (BVerfG v. 10.08.2001 – 2 BvR 569/01). Sind die Erfolgsaussichten indes allenfalls entfernt vorhanden und erscheint ein Obsiegen zwar nicht schlechterdings unmöglich, weitgehend aber doch unwahrscheinlich, ist den Anforderungen des § 114 ZPO noch nicht genügt (vgl. BVerfG 13.07.2005 – 1 BvR 175/05; LAG Schleswig-Holstein v. 21.3.2017 – 6 Ta 37/17).

b) Unter Anwendung dieser rechtlichen Grundsätze ist das Bestehen des auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO gestützten Anspruchs auf Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens dem Grunde nach hinreichend wahrscheinlich i.S.d. § 114 Abs. 1 ZPO.

aa) Die Antragsgegnerin ist Verantwortliche i.S.d. Art. 82 Abs. 1 DSGVO i.V.m. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Antragstellers.

bb) Die Antragsgegnerin hat die personenbezogenen Daten des Antragstellers auch verarbeitet i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO, indem sie das mit dem Namen des Antragstellers untertitelte Foto des Antragstellers auf ihrer Facebook-Seite gepostet und damit die personenbezogenen Daten des Antragstellers verwendet und verbreitet hat.

cc) Es ist weiter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Antragstellers nicht DSGVO konform erfolgte.

(1) Es ist zunächst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es an einer rechtswirksamen Einwilligung des Antragsstellers i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO/ § 26 Abs. 2 BDSG in die durch die Antragstellerin durch die Veröffentlichung des Facebook-Posts vorgenommen Datenverarbeitung fehlt. Gem. § 26 Abs. 2 S. 3 HS. 1 BDSG bedarf eine Einwilligung eines Beschäftigten in die Datenverarbeitung grundsätzlich der Schriftform. Hieran fehlt es vorliegend. Besondere Umstände, aufgrund derer eine andere Form angemessen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Antragssteller vor Erteilung der durch die Antragsgegnerin behaupteten Einwilligung den Anforderungen des § 26 Abs. 2 S. 4 BDSG/ Art. 7 Abs. 3 S. 1, 13 DSGVO entsprechend aufgeklärt hätte.

(2) Es ist weiter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die durch die Antragsgegnerin vorgenommen Datenverarbeitung auch nicht aufgrund eines anderen Erlaubnistatbestands rechtmäßig erfolgt ist.

(a) Die Veröffentlichung des Facebook-Posts war insbesondere weder für Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich i.S.d. Art. 7 Abs. 1 lit. b) DSGVO/ § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG.

(b) Die Veröffentlichung des Facebook-Posts war auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht zur Wahrung der berechtigten Interessen der Antragsgegnerin erforderlich i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Insoweit weist der Antragssteller zutreffend darauf hin, dass in der Literatur vertreten wird, dass die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos in sozialen Netzwerken grundsätzlich nicht durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gedeckt sei kann (Assmus/Winzer in ZD 2018, 508, 511). Dieser auch durch den Antragssteller vertretene Rechtsstandpunkt ist argumentativ gut begründbar und damit jedenfalls für die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der fehlenden Wahrnehmung berechtigter Interessen ausreichend.

cc) Dass die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin gem. Art. 82 Abs. 3 DSGVO in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der geltend gemachte Schaden eingetreten ist, verantwortlich wäre, ist vorliegend nicht offensichtlich. Vor dem Hintergrund des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs des § 114 Abs. 1 ZPO kann mithin nicht von einer Haftungsbefreiung der Antragsgegnerin gem. Art. 82 Abs. 3 DSGVO ausgegangen werden.

dd) Auch ist argumentativ gut vertretbar, den in Art. 82 DSGVO normierten Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich des begehrten Ersatzes eines immateriellen Schadens nicht auf Fälle einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung zu beschränken.

ee) Der Anspruch ist dem Grunde nach auch nicht durch die in dem im Verfahren 1 Ca 2100/18 geschlossenen Vergleich unter Ziff. 5 vereinbarte Ausgleichsquittung ausgeschlossen. Diese nimmt Ansprüche im Zusammenhang mit der „Facebook-Angelegenheit“ explizit aus.

2. Hinsichtlich der Höhe der begehrten Entschädigung fehlen hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung, soweit der begehrte Zahlbetrag 1.000,00 EUR übersteigt

a) Eine summarische Prüfung anhand des Maßstabs des § 114 Abs. 1 ZPO, ob ein bestimmtes Schmerzensgeld angemessen erscheint, kann sich im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens in der Regel nur darauf beschränken, ob die durch den Antragssteller begehrte Kompensation sich ausgehend von den konkreten Umständen des Einzelfalls der Höhe nach innerhalb eines vertretbaren Rahmens bewegt. Die abschließende Prüfung, in welcher genauen Höhe innerhalb dieses Rahmens ein Schmerzensgeld im konkreten Fall angemessen ist oder nicht, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2011 – 4 W 108/10 – NJW 2011, 2143, 2144 ff. m.w.N.).

b) Ausgehend von den konkreten Umständen des Einzelfalls liegt vorliegend die Obergrenze für eine noch vertretbare Höhe des begehrten Schmerzensgelds bei 1.000,00 EUR.

aa) Die Höhe einer Entschädigung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts richtet sich nach der Intensität, die von der Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelns sowie dem Grad seines Verschuldens und der Qualität des geschützten Bereichs (vgl. etwa Strauf, Anmerkung zu LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.05.2013 – 2 Sa 540/12 – ZD 2014, 41, 43). Die Höhe der im jeweiligen Einzelfall als immaterielle Entschädigung zuerkannten Beträge variieren entsprechend. Für mehrtätige bis mehrmonatige Videoüberwachung am Arbeitsplatz wurden Beträge zwischen 650,00 EUR (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.05.2013 – 2 Sa 540/12 – ZD 2014, 41 ff.), 1.000,00 EUR (BAG, Urt. v. 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13, NJW 2015, 2749, 2751 f.) und 7.000,00 EUR (LAG Hessen, Urt. v. 25.10.2010 – 7 Sa 1586/09) als angemessen erachtet. Die Beck‘sche Schmerzensgeldtabelle weist für Verletzungen des Rechts am eigenen Bild Beträge zwischen 0,00 EUR und 60.000,00 EUR aus, wobei Beträgen bis zu 1.000,00 EUR beispielsweise für mehrtätige heimliche Videoüberwachungen oder Überwachungen durch einen Detektiv, heimlich gefertigte Nackfotos, heimlich gefertigte Fotos aus dem Intimbereich oder die unerlaubte Weiterleitung von zunächst im Einvernehmen gefertigter Fotos mit pornographischem Inhalt ausgeurteilt wurden.

bb) Unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Grundsätze und in anderen Fällen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ausgeurteilter Beträge erweist sich im vorliegenden Fall ein Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR als Obergrenze für die Höhe der begehrten Entschädigung. Die mit der Veröffentlichung seines Fotos auf der Facebook-Seite der Antragsgegnerin für den Antragsteller einhergehende Beeinträchtigung seines Rechts am eigenen Bild ist – auch nicht im Zusammenhang mit der unzutreffenden Untertitelung – nicht derart schwerwiegend, dass auch unter Berücksichtigung des Ermessenspielraums des Gerichts im Hauptsacheverfahren eine Höhere Entschädigung in Betracht käme.

Zunächst ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Antragsteller einem mit dem Facebook-Post identischen Aushang an Altenpflegeschulen, welcher sowohl das Bild aus den Bewerbungsunterlagen als auch die unzutreffende Untertitelung enthielt, mit E-Mail vom 15.08.2018 zugestimmt hatte und diesen auch selbst noch inhaltlich bearbeitet hatte. Für einen schriftlichen Aushang in Altenpflegeschulen schien das Foto aus den Bewerbungsunterlagen mithin ausreichend zu sein. Der Antragsteller hätte andernfalls der Antragsgegnerin ein aus seiner Sicht vorteilhafteres Foto zur Verfügung stellen können. Dass allein die größere Reichweite einer Verbreitung im Internet den Antragssteller, wie von ihm vorgetragen, derart geschockt hätte, ist vor dem Hintergrund der Freigabe des Bildes für schriftliche Aushänge nicht plausibel.

In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigten, dass der Antragsteller gegen die unzutreffende Untertitelung des Bildes für die schriftlichen Aushänge ebenfalls keine Einwände erhob. Aus seiner E-Mail vom 16.09.2018 geht zudem weiter hervor, dass der Antragssteller grundsätzlich keine Einwände gegen seine Benennung als Pflegedienstleitung und die damit einhergehende Verbindung seiner Person zur pflegerischen Situation bei der Antragsgegnerin erhoben hat, sondern vielmehr eine Entfernung des Eintrags deshalb forderte, weil die arbeitsvertragliche Vereinbarung mit der Antragsgegnerin der Benennung auf dem Aushang nicht entsprach und die Antragsgegnerin einen entsprechend geänderten Arbeitsvertrag dem Antragssteller nicht hatte zukommen lassen. Die Hoffnung, dass die Antragsgegnerin dies noch nachholen werde und es der Löschung seines Bildes nebst Eintrag nicht bedarf, ist der E-Mail vom 16.09.2018 ausdrücklich zu entnehmen.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin den konkreten Löschungsaufforderungen des Antragsstellers jeweils umgehend nachkam, nachdem für sie erkennbar war, welche Daten wo gelöscht werden sollten.

Weiter ist hinsichtlich der Festlegung der Obergrenze eines im Hauptsacheverfahren etwaig zuzuerkennenden Schmerzensgeldes eine angemessene Relation der Entschädigungshöhe zu in anderen Fällen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen ausgeurteilten Entschädigungsbeträgen zu wahren. Wird berücksichtigt, dass durch die Rechtsprechung in Fällen erheblich schwerwiegender Eingriffe in die Privat- und Intimsphäre durch mehrtätige bis mehrmonatige heimliche Überwachung oder heimliche Fertigung von Fotos aus dem Intimbereich in der Regel Beträge bis 1.000,00 EUR als angemessene Entschädigung erachtet wurden, würde vorliegend die Festsetzung eines höheren Entschädigungsbetrags nicht mehr in einer vertretbaren Relation zu Fällen schwerwiegenderer Persönlichkeitsrechtsverletzungen stehen.

Die vorstehend erörterte Obergrenze geht letztlich auch über eine rein symbolhafte Entschädigung hinaus. Einer effektiven Ahndung von dem vorliegenden Fall vergleichbaren Verstößen gegen die Vorgaben der DSGVO und des BDSG steht die angenommene Obergrenze nicht entgegen.